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StartseiteAllgemeine Geschäftsbedingungen PESTEL
Umwelttechnik Absaug- und Filteranlagen
PESTEL
Umwelttechnik Buschfeldstr. 39 51067 Köln 1.
Allgemeines 1.1.
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alles Angebote,
Dienstleistungsverträge einschließlich sonstiger vertraglicher Leistungen 1.2.
Die Kunden des Lieferers erkennen diese Bedingungen durch
Auftragserteilung und Entgegennahme der Bestellungsannahme sowie nochmals durch
Entegegennahme der Lieferung bzw. Leistung als verbindlich an. Ein nur formularmäßiger
Widerspruch des Kunden – insbesondere in seinen Bestellbedingungen – ist
unbeachtlich. Alle entgegnstehenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. 1.3.
Angebote 1.4.
Angebote werden nach den dem Lieferer vorgelegten Unterlagen
ausgearbeitet und sind bis zur verbindlichen Bestellungsannahme freibleibend und
unverbindlich. 1.5.
Auftragserteilung 1.6.
Der Liefervertrag kommt zustande, wenn der Lieferer den von dem Kunden
erteilten Auftrag schriftlich bestätigt. 1.7.
Zeichnungen des Lieferers sind vom Kunden auf die Ausführmöglichkeiten
der Anlage und die örtlichen Einbaumaße zu überprüfen. Bei irgendwelchen
Unstimmigkeiten ist der Lieferer umgehend zu verständigen, anderenfalls er für
evtl. Fehlanfertigungen nicht einstehen kann. 1.8.
Der Lieferer behält sich Änderungen vor, die sich bei der Bearbeitung
des Projektes durch neue Erkenntnisse, z. B. technische Neuerungen, Behördenauflagen
u. ä, ergeben können und den ursprünglichen Zwecke der Anlage in keiner Weise
einschränken. 1.9.
Lieferumfang 1.10.
Der Lieferumgang geht aus der schriftlichen Bestellungsannahme des
Lieferers hervor 1.11.
Wird der Lieferer verpflichtet, eine funktionsfähige Anlage zu liefern
und zu montieren, so gehören diejenigen Teile und Leistungen dazu, die für das
reine Funktionieren der Anlage notwendig sind. Zusätzliche Teile, Einrichtungen
oder sonstige Leistungen, die zu einer Verbesserung, Erweiterung oder
Optimierung beitragen, sind, soweit nicht anders vereinbart, nicht im
Lieferumfang enthalten. Zu einer
funktionsfähigen Anlage gehören die bauseitigen Leistungen. 1.12.
Bei nachträglichen Änderungen in der Anordnung der Anlage, die vom
Kunden verlangt oder aufgrund unvollständig zur Verfügung gestellter
Unterlagen oder in Unkenntnis der eigenen betrieblichen Verhältnisse
erforderliche wurden, werden zusätzliche Leistungen zu den gültigen
Verkaufspreisen gesondert in Rechnung gestellt. 1.13.
Übrige Teile 1.14.
Aus Gründen einer reibungslosen Montageabwicklung führt der Lieferer
oft Mehrmengen an Material mit. Teile, welche nach Beendigung der Montage bzw.
Fertigstellung des Werkes übrigbleiben, sind Eigentum des Lieferers und
erfahren keine Gutschrift. 1.15.
Preise 1.16.
Die Preise gelten ab Werk. Soweit nicht anders vereinbart, schließen sie
die Nebenkosten wie z. B. Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Anfuhr zum
Aufstellungsplatz und Abladekosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht
ein. 1.17.
Der Lieferer kann die ursprünglich vereinbarten Preise um
zwischenzeitlich eingetretenen Lohn- oder Materialpreiserhöhnungen anheben,
wenn die Lieferung entweder nach den vertraglichen Vereinbarungen oder auf
nachträglichem Wunsch des Kunden frühestens vier Monate nach Vertragsabschluß
erfolgen soll. 1.18.
Zahlungen. Soweit nicht anders vereinbart gilt: 1.19.
Bei einem Auftragswert bis 10.000,- Euro zahlbar: Innerhalb von 8 Tagen
nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen in bar ohne
Abzug. Bei einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro zahlbar: 1/3 des
Auftragswertes bei Erhalt der Bestellungsannahme, 2/3 des Auftragswertes bei
Lieferung jeweils bar ohne Abzug. 1.20.
Treten bauseits bedingte Verzögerungen des Inbetriebnahmetermins ein, so
werden Zahlungen, die evtl. an diesen Termin gebunden sind, spätestens 60 Tage
nach Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft fällig. 1.21.
Lieferfrist 1.22.
Die Lieferfrist beginnt 2 Tage nach Absendung der Bestellungsannahme,
jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen und Klarstellung aller technischen Details sowie nicht vor Eingang
der vereinbarten Anzahlung. 1.23.
Die Einhaltung der in der Bestellungsannahme genannten Lieferfrist setzt
die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere vereinbarter
Anzahlungen und bauseitige Leistungen voraus. 1.24.
Wenn der Lieferer durch unabwendbare Gewalt und ohne sein Verschulden an
der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist, insbesondere infolge von behördliche
Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- und Energieversorgung,
Transportschwierigkeiten, Streik, Aussperrung und Betriebsstörungen aller Art,
auch bei unseren Zulieferern, so darf er die Lieferzeit um die Dauer dieser
Beeinträchtigung verlängern oder vom Vertrag zurücktreten. 1.25.
Teillieferungen sind zulässig und gelten als vorläufige Erfüllung der
Vertragspflicht. Entsprechende Teilrechnungen können gestellt werden. 1.26.
Montage 1.27.
Die vom Lieferer angegebenen Fristen über Montagebeginn, -dauer und
–ende sind annähernd und unverbindlich und beginnen nicht vor völliger
Klarstellung aller für die Montage notwendigen technischen Ausführungseinzelheiten.
Die Frist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener, vom
Verschulden des Lieferers unabhängiger Hindernisse, wie z.B. wetterbedingte
Beeinflussung des Montagablaufes, Betriebsstörungen, Streik etc.. Verzögert
sich der Montagebeginn aus bauseitigen Gründen, so ist der Lieferer berechtigt,
Vergütung für dadurch entstehende Mehrkosten zu verlangen. 1.28.
Falls keine anderen Absprachen getroffen wurden, gehören folgende Maßnahmen
zur bauseitigen Leistung und sind vom Montagepersonal des Kunden kostenlos zur
Verfügung zu stellen: Fundamente, Anschlüsse von Strom. Gerüste, Hebezeuge,
Stapler und Krane. Außerdem gehören Erd-, Mauerer- und Endanstricharbeiten
samt dazugehörigen Baustoffen einschließlich den elektrischen
Installationsarbeiten zu den Leistungen, die der Kunde zu erbringen hat. Auf
Anforderung des Lieferers sind qualifizierte Fachkräfte in genügender Anzahl
kostenlos beizustellen. Die für jeden Einzelfall zutreffenden bauseitigen
Bauleistungen ergeben sich detailliert aus der Bestellungsannahme des Lieferers
und den Absprachen beider Vertragsparteien. 1.29.
Beim Probelauf als auch bei der Inbetriebnahme hat das vom Kunden
benannte Bedienungs- und Betreuungspersonal zwecks Einweisung anwesend zu sein.
Für den Probelauf müssen die späteren Betriebsbedingungen gegeben
oder zumindest simulierbar sein, damit die Einregulierung der Anlage
gleichzeitig vorgenommen werden kann. Können diese Arbeiten ohne Verschulden
des Lieferers nicht unmittelbar nach Montageende erfolgen, so werden die Kosten
für die nochmalige Entsendung eines Monteurs in Rechnung gestellt. Bei
Montageunterbrechung, die infolge baulicher Gegebenheiten oder auf Veranlassung
des Kunden eintreten, werden die Kosten für die Heimfahrt und Wiederanfahrt,
ebenso die entstehenden Fahrtzeiten, gesondert in Rechung gestellt. 1.30.
Nach Montageende übergibt der Lieferer dem Kunden die Anlage. 1.31.
Inspektion und Wartung 1.32.
Der Betreiber hat seinen erforderlichen Betriebskontrollen regelmäßig
nachzukommen. Die Kontrolle umfaßt die Funktion der Anlage, Sauberkeit de Luftführungs-
und Erfassungselemente und den Zustand der Filterbelegung. 1.33.
Die mitgelieferte Dokumentation ist zu beachten. 1.34.
Gewährleistung und Haftung 1.35.
Für Mängel und Fehler, an ausgeführten Lieferungen und
Montageleistungen seitens des Lieferers haftet dieser unter Ausschluß weiterer
Ansprüche wie folgt: Teile, die bei Gefahrenübergang mangelhaft sind, bessert
der Lieferer nach seiner Wahl aus oder liefert sie neu. Wenn nicht anderes
vereinbart, beginnt die Frist für diese Gewährleistung mit der Abnahme des
Werkes und dauert sechs Monate. Für Reparaturen und Wartungsarbeiten, die außerhalb
der ursprünglichen Gewährleistungsverpflichtung liegen, leistet der Lieferer 6
Monate Garantie, bezogen auf die verwendeten Materialien, nicht aber auf die
Funktion der Gesamtanlage. Für ausgetauschte oder nachgebesserte Teile gilt
eine erneute Gewährleistung von 6 Monaten. 1.36.
Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für solche Mängel, die in einem
ursächlichen Zusammenhange z folgenden Gründen stehen: 1.36.1.
Wenn der Kunde entgegen der vom Lieferer vorgesehenen Anlagenkonzept eine
andere oder abgeänderte ausdrücklich verlangt oder wenn dem Lieferer zur
Auslegung der Anlagenkonzeption nicht die richtigen oder nicht vollständigen
zum Verfahrensprozeß gehörenden Angaben zur Verfügung gestellt werden. 1.36.2.
Wenn der Verfahrensprozeß in seinem Parametern so verändert wird, daß
die ursprüngliche Anlagenkonzeption nicht mehr zutreffend ist. Zusätzlich vom
Kunden gewünschte Geräuschminderungsmaßnahmen sind kostenpflichtig. 1.36.3.
Wenn die nachströmende Luft von schlechterer Qualität als die
MAK-Wert-Forderung ist. 1.36.4.
Wenn Erfassungselemente bauseits geplant oder gestellt werden. 1.36.5.
Wenn die vom Lieferer zur Verfügung gestellten Wartungs- und
Betriebsvorschriften sowie Funktionsbeschreibungen nicht korrekt beachtet und eingehalten wurden. 1.36.6.
Wenn die Betriebskontrollen nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wurden. 1.36.7.
Treten Mängel in irgendeiner Weise auf, so ist der Lieferer unverzüglich
davon zu unterrichten. 1.36.8.
Ist der Lieferer nicht in der Lage, den Mangel in angemessener Zeit zu
beheben, so hat der Kunde Anspruch auf Wandlung oder Minderung. 1.36.9.
Nur in dringenden Fällen, worüber der Lieferer zu verständigen ist,
ist der Kunde berechtigt, den Mangel zu beheben. 2.
Zugesicherte Eigenschaften: Eigenschaftszusicherungen werden grundsätzlich
vom Lieferer nicht gemacht. Technische Wert- und Leistungsangaben innerhalb von
Angeboten oder Bestellungsannahmen sind keine zugesicherten Eigenschaften, außer
wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. 3.
Allg. Haftungsausschluß: Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den
Lieferer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem
Rechtgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlaß von Vertragsverhandlungen,
aus Unmöglichkeit, aus positiver Vertragsverletzung und/oder aus unerlaubter
Handlung, auch gegenüber den Arbeitnehmern des Bestellers, sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Schadenersatzansprüche wegen Produktionsausfall sind ausgeschlossen. 4.
Nachweis von Emissionswerten: Messungen, die aufgrund des
Genehmigungsbescheides zum Nachweis der Einhaltung von gesetzlich
vorgeschriebenen Grenzwerten verlangt werden, sind durch den Kunden zu
veranlassen, wobei dieser die dafür anfallenden Kosten zu tragen hat. 5.
Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers,
bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat. 6.
Erfüllungsort/Gerichtsstand für beide Teil ist Köln |
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